AllTerra Deutschland
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AllTerra Deutschland GmbH (im Folgenden: ALLTERRA) für Lieferungen und sonstige Werkleistungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ALLTERRA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ALLTERRA mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ALLTERRA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ALLTERRA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote ALLTERRAs sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann ALLTERRA innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ALLTERRA und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen ALLTERRAs vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter ALLTERRAs nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
(3) Angaben ALLTERRAs zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) ALLTERRA behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung ALLTERRAs weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen ALLTERRAs diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise ALLTERRAs zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise ALLTERRAs (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ALLTERRA. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) ALLTERRA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen ALLTERRAs durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Leistungszeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von ALLTERRA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) ALLTERRA kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen ALLTERRA gegenüber nicht nachkommt.
(4) ALLTERRA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ALLTERRA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ALLTERRA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ALLTERRA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ALLTERRA vom Vertrag zurücktreten.
(5) ALLTERRA ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ALLTERRA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät ALLTERRA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung ALLTERRAs auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wunstorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet ALLTERRA auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen ALLTERRAs.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ALLTERRA noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem ALLTERRA versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch ALLTERRA betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von ALLTERRA nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
– die Lieferung und, sofern ALLTERRA auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
– ALLTERRA dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
–seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines ALLTERRA angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Lieferung neu hergestellter Sachen und reine Reparaturarbeiten ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für die Lieferung gebrauchter Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ALLTERRA nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen ALLTERRAs ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an ALLTERRA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ALLTERRA die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist ALLTERRA nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern sowie bei Werkverträgen die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden ALLTERRAs, kann der Auftraggeber unten den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die ALLTERRA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird ALLTERRA nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ALLTERRA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen ALLTERRA gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung ALLTERRAs den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 7 Schutzrechte
(1) ALLTERRA steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird ALLTERRA nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von ALLTERRA gelieferte Produkte anderer Hersteller wird ALLTERRA nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen ALLTERRA bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung ALLTERRAs auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung und Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) ALLTERRA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung, Werkleistung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit ALLTERRA gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ALLTERRA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht ALLTERRAs für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von höchstens 50.000 € für Sach- und Vermögensschäden und 2 Mio. € für Personenschäden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen ALLTERRAs.
(6) Soweit ALLTERRA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung ALLTERRAs wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen ALLTERRAs gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die von ALLTERRA an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum ALLTERRAs. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für ALLTERRA.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung ALLTERRAs als Hersteller erfolgt und ALLTERRA unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei ALLTERRA eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an ALLTERRA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt ALLTERRA, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum ALLTERRAs an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an ALLTERRA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. ALLTERRA ermächtigt den Käufer widerruflich, die an ALLTERRA abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung ALLTERRAs einzuziehen. ALLTERRA darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum ALLTERRAs hinweisen und ALLTERRA hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ALLTERRA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer ALLTERRA.
(8) ALLTERRA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(9) Tritt ALLTERRA bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Erweitertes Pfandrecht bei Werkverträgen
(1) ALLTERRA steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand ALLTERRA gehört.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ALLTERRA und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Hannover oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen ALLTERRA ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen ALLTERRA und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass ALLTERRA Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
AllTerra Deutschland GmbH, An der Feldmark 9, 31515 Wunstorf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AllTerra Deutschland GmbH für „Software-as-a-Service“ (SaaS) und Cloud-Services
Anwendbarkeit. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die ALLTERRA Deutschland GmbH, An der Feldmark 9, 31515 Wunstorf (nachfolgend „ALLTERRA“ genannt) anderen Unternehmen, Einzelkaufleuten, Freiberuflern, juristischen Personen oder Organen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen internetbasierte Software- oder / und andere Cloud-Services einschließlich Support und darauf bezogene Beratungsleistungen erbringt, gelten – soweit nichts Abweichen- des geregelt ist – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internetbasierte Software- und andere Cloud- Services (auch „Cloud AGB“). Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.
1. DEFINITIONEN
1.1 „Auftraggeberdaten“ bezeichnet alle Inhalte, Materialien, Daten, personenbezogene Daten und Informationen, die von Autorisierten Nutzern in einem Cloud-Service erfasst werden oder aus dessen Nutzung abgeleitet und im Cloud-Service gespeichert werden (z. B. Auftraggeber spezifische Berichte). Die Auftraggeberdaten und die daraus abgeleiteten Daten beinhalten keine Vertraulichen Informationen von ALLTERRA.
1.2 „Autorisierter Nutzer“ (oder „Authorized User“ oder „Named User“ oder „Concurent User“) bezeichnet eine Person beim Auftraggeber, seinen Verbundenen Unternehmen oder bei deren Geschäftspartnern, der durch den oder auf Veranlassung des Auftraggeber(s) eine Zugriffsberechtigung für den Cloud-Service erteilt wird.
1.3 „Cloud-Materialien“ bezeichnet alle Materialien und Inhalte, die dem Auftraggeber vor oder im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung von ALLTERRA bereitgestellt werden, einschließlich der durch die Erbringung von Support- oder Consulting- Leistungen für den Auftraggeber entstandenen Materialien. Cloud-Materialien beinhalten Materialien, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt werden, jedoch nicht Auftraggeberdaten, Vertrauliche Informationen des Auftraggebers oder den Cloud-Service selbst.
1.4 „Cloud-Service“ bezeichnet jede spezifische von ALLTERRA unter einer Order Form bereitgestellte On-Demand-Lösung (einschließlich Support).
1.5 „Consulting-Services“ bezeichnet ggf. in der Order Form vereinbarte sonstige auf den Cloud-Service bezogene Beratungsleistungen, wie Implementierungs-, Konfigurations- oder Schulungsleistungen.
1.6 „Dokumentation“ bezeichnet die technische und funktionale Dokumentation von ALLTERRA für den Cloud-Service sowie ggf. Beschreibungen von Rollen- und Verantwortlichkeiten, in der jeweils gültigen Fassung, die dem Auftraggeber mit dem Cloud-Service verfügbar gemacht werden.
1.7 „Ergänzende Bedingungen“ (oder „Supplement“) bezeichnet die produktspezifischen ergänzenden Geschäftsbedingungen, die für den Cloud-Service gelten und in einer Order Form referenziert werden.
1.8 „Geschäftspartner“ bezeichnet ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen Zugriff auf den Cloud-Service benötigen, z. B. Kunden, Distributoren, Dienstleister und / oder Lieferanten.
1.9 „Laufzeit“ bezeichnet die in der Order Form vereinbarte Laufzeit eines Cloud-Service, bestehend aus Mindestlaufzeit und allen Verlängerungslaufzeiten.
1.10 „Nutzungsmetrik“ bezeichnet die Nutzungsparameter für die Bestimmung des vereinbarten Nutzungsvolumens und die Berechnung der jeweiligen Vergütung für einen Cloud-Service gemäß der Order Form.
1.11 „Order Form“ oder „Vereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen ALLTERRA und dem Auftraggeber über Cloud-Services und ggf. darauf bezogene Consulting-Services, die auf die vorliegenden Cloud AGB (und weitere Dokumente) Bezug nimmt, einschließlich solcher Vereinbarungen, die über von ALLTERRA oder im Auftrag von ALLTERRA bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren, wie z. B. über den ALLTERRA Store oder Docusign, zustande kommen.
1.12 „Trimble Policies“ bezeichnet die in einer Order Form referenzierten operativen Richtlinien und Policies, die die TIMBLE Inc. und verbundene Unternehmen einschließlich ALLTERRA für die Erbringung und den Support des Cloud-Service anwendet.
1.13 „MEB Holding AG“ bezeichnet MEB Holding AG, die Muttergesellschaft von ALLTERRA.
1.14 „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.
1.15 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, die ALLTERRA oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind, einschließlich der Vereinbarung selbst. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen des Auftraggebers: die Auftraggeberdaten, Marketing- und Geschäftsanforderungen sowie Implementierungspläne des Auftraggebers oder Informationen zu seiner finanziellen Situation; und als Vertrauliche Informationen von ALLTERRA: der Cloud-Service, die Dokumentation, Cloud-Materialien und Analysen gemäß Abschnitt 3.5 sowie Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten von ALLTERRA und sämtliche ALLTERRA Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die ALLTERRA dem Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage der Order Form zur Verfügung stellt.
2. NUTZUNGSRECHTE
2.1 ALLTERRA räumt dem Auftraggeber während der Laufzeit das einfache nicht-übertragbare weltweite Recht zur Nutzung des Cloud-Service (einschließlich seiner Implementierung und Konfiguration), der Cloud-Materialien und Dokumentation ausschließlich zu internen Geschäftszwecken und zur Bearbeitung der internen Geschäftsvorfälle des Auftraggebers jeweils gemäß den vertraglichen Bedingungen, insbesondere etwaiger produktspezifischer Ergänzenden Bedingungen, der TRIMBLE Policies und der Dokumentation, ein. Die Regelungen zur Nutzung des Cloud-Service gelten auch für die Cloud- Materialien und die Dokumentation.
2.2 Der Auftraggeber kann Autorisierten Nutzern die Nutzung des Cloud-Service im vertraglich vereinbarten Umfang (insbesondere in der Order Form vereinbarte Nutzungsmetriken und Volumen) gestatten. Die Zugangsdaten für den Cloud- Service dürfen nicht mehrfach genutzt oder von mehreren Personen gleichzeitig verwendet werden. Sie können jedoch von einer Person auf eine andere übertragen werden, wenn der ursprüngliche Nutzer nicht mehr zur Nutzung des Cloud-Service befugt ist. Der Auftraggeber steht für Handlungen und Unterlassungen seiner Autorisierten Nutzer, Verbundenen Unterneh- men und Geschäftspartner wie für eigene Handlungen und Unterlassungen ein und verpflichtet sie zur vertragsgemäßen Nutzung des Cloud-Service und der Cloud Materialien. Im Übrigen ist es dem Auftraggeber untersagt, den Cloud-Service sowie die Cloud-Materialien unterzulizensieren, zu lizensieren, zu verkaufen, zu verleasen, zu vermieten oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.
2.3 Acceptable Use Policy: Dem Auftraggeber ist bei der Nutzung des Cloud-Service Folgendes untersagt: (a) den Cloud- Service oder die Cloud-Materialien oder die Dokumentation (soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist) ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren o- der abgeleitete Werke hiervon zu erstellen; die Dokumentation darf jedoch zur internen Nutzung im erforderlichen Umfang kopiert werden; (b) eine Nutzung des Cloud-Service in einer Weise, die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen; sowie (c) den Betrieb oder die Sicherheit des Cloud-Service zu gefährden oder zu umgehen.
2.4 Der Auftraggeber ist für die Überwachung der Nutzung des Cloud-Service verantwortlich und meldet ALLTERRA unverzüglich schriftlich jede Nutzung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, insbesondere die vereinbarten Nutzungsmetriken und -volumen übersteigt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, eine Erweiterungsvereinbarung zu unterzeichnen, welche die zusätzliche Nutzung und die zusätzliche Vergütung ausweisen. Die entsprechende Vergütung entsteht von dem Tag an, seit dem die Überschreitung besteht. ALLTERRA ist berechtigt, die Vertragsgemäßheit der Nutzung des Cloud-Service, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsmetriken und –Volumen zu überprüfen.
2.5 ALLTERRA kann den Zugang (insbes. Benutzernamen und Kennwörter) des Auftraggebers zum Cloud-Service vorübergehend zur Schadensabwehr begrenzen oder aussetzen, wenn und soweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die weitere vertragswidrige Nutzung des Cloud-Service durch den Auftraggeber, der Autorisierten Nutzer oder eines Dritten unter Verwendung der Auftraggeber-Zugangsdaten nachteilig auf den Cloud-Service, auf andere ALLTERRA-Auftraggeber oder Rechte Dritter in einer Weise auswirken könnte, das unmittelbares Handeln zur Schadensabwehr erforderlich macht. ALLTERRA benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich über eine solche Begrenzung oder Aussetzung. Soweit die Umstände dies gestatten, wird der Auftraggeber vorab schriftlich oder durch E-Mail informiert. ALLTERRA schränkt die Begrenzung oder Aussetzung hinsichtlich Zeitraums und Umfang so ein, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar ist.
2.6 Der Cloud-Service kann Verknüpfungen zu Daten Dritter, insbesondere Daten von Kataster- und Grundbuchämtern oder Web-Services enthalten, die von ALLTERRA-Partnern und Drittanbietern in externen Diensten und/oder auf externen Webseiten angeboten werden, die über den Cloud-Service aufrufbar sind und den Nutzungsregelungen dieser Drittanbieter unterliegen. ALLTERRA vermittelt nur den technischen Zugriff auf Inhalte derartiger eingebundener Websites, für deren Inhalte ausschließlich diese Dritten verantwortlich sind. Die Einzelheiten sind in Ziffer 3.2 geregelt.
2.7 Autorisierte Nutzer können auf bestimmte Cloud-Services über mobile Anwendungen (mobile Apps) zugreifen, die über Webseiten Dritter wie z.B. den Android oder den Apple App Store zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der mobilen Anwendungen an sich unterliegt den Bedingungen, die beim Download/Zugriff auf die mobile Anwendung vereinbart werden, und nicht den Regelungen der Vereinbarung.
2.8 Der Cloud-Service kann On-Premise Komponenten enthalten, die durch den Auftraggeber heruntergeladen und installiert werden können (einschließlich Updates). Das in Abschnitt 3.2 dieser Cloud AGB in Bezug genommene SLA ist auf diese Komponenten nicht anwendbar.
3. ALLTERRA VERANTWORTLICHKEITEN UND PFLICHTEN
3.1 ALLTERRA stellt den oder die in der Order Form ausgewählten Cloud-Service(s) gemäß Abschnitt 2 zur Verfügung. ALLTERRA erbringt die in der Order Form vereinbarten Supportleistungen und (soweit vereinbart) Consulting Services. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von ALLTERRA geschuldeten Leistungen sind abschließend in der Order Form und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet ALLTERRA nicht. Soweit dem Auftraggeber ein unentgeltlicher Cloud-Service zur Verfügung gestellt wird, übernimmt ALLTERRA für diesen Cloud-Service keinen Support und trifft keine Service Level Zusagen. ALLTERRA kann einen unentgeltlichen Cloud-Service jederzeit einstellen. Diese Ziffer 3.1 hat Vorrang vor abweichenden, entgegenstehenden Bedingungen dieser Cloud AGB.
3.2 Unter anderem vermittelt der Cloud-Service dem Auftraggeber den Zugang zu Informationen Dritter oder macht dem Auftraggeber solche Drittinformationen zugänglich. Dazu gehören insbesondere Informationen von Vermessungs-, Kataster- oder Grundbuchämtern. ALLTERRA schuldet nur die Vermittlung dieser bzw. Zugänglichmachung dieser Drittinformationen, solange und soweit diese verfügbar und öffentlich, insbesondere ALLTERRA zugänglich sind. ALLTERRA übernimmt allerdings keine Gewähr oder Verantwortung dafür, dass die über die Cloud-Services vermittelten oder zugänglich gemachten Informationen inhaltlich richtig sind. ALLTERRA hat zudem keine Kontrolle über die Form oder Qualität der Daten, die von durch Drittanbieter hergestellten Anlagen oder Geräten oder sonstigen von Drittanbietern entwickelten Lösungen wie Datenlieferanten, benutzerdefinierten Berichten oder Schnittstellen (zusammenfassend als „Daten von Drittanbietern“ bezeichnet) erzeugt oder von diesen oder an diese übertragen werden. Falls die Order Form dem Auftraggeber daher die Nutzung der Datenaustauschkomponente des Cloud-Services gestattet, erklärt der Auftraggeber sich mit folgenden Regelungen einverstanden:
• Daten von Drittanbietern dürfen mittels den Cloud-Services nur dann bezogen, übermittelt oder anderweitig verarbeitet werden, nachdem die Drittanbieter und die Daten von ALLTERRA für die Nutzung mit den Cloud-Services zugelassen sind. Entsprechendes gilt für den Austausch von Daten mit Anlagen, Geräten oder Systemen von Drittanbietern
• Trotz der Zulassung zur Nutzung durch ALLTERRA liegen Daten von Drittanbietern unter Umständen nicht in einem Format vor, das im Cloud-Service verarbeitet werden kann, und Daten liegen unter Umständen nicht in einem Format vor, das in Anlagen, Geräten oder Systemen von Drittanbietern verarbeitet werden kann, oder die Nutzbarkeit oder Darstellung der Daten kann beeinträchtigt sein.
• ALLTERRA ist nicht für die Qualität oder Richtigkeit der Daten von Drittanbietern oder für die Möglichkeit des Empfangs, Zugriffs auf oder der Nutzung der Daten verantwortlich, die in den Cloud-Services gemeldet werden, oder von Daten, die in oder über von Drittanbietern hergestellte Geräte oder Systeme oder sonstige Drittanbieterlösungen (z.B. benutzerdefinierte Berichte oder Schnittstellen) exportiert werden, unabhängig davon, ob ein Fehler durch von Drittanbietern verursachte Dienstausfälle, Schnittstelleninkom-patibilitäten oder -versagen von Drittanbieter-Software oder Sonstiges verursacht wird.
• ALLTERRA kann sämtliche Drittanbieterdaten, die an den oder von dem Dienst übertragen werden, kontrollieren und kann alle Drittanbieterdaten stoppen oder blockieren, die nach Auffassung von MEB Holding AG die Leistung des Dienstes nachteilig beeinflussen.
3.3 Der Cloud-Service wird durch oder im Namen von ALLTERRA gehostet. Die Cloud-Services bestehen möglicherweise auch aus Software oder Diensten von Drittanbietern (soweit dies durch die Drittanbieter gestattet ist).
3.4 Soweit in den Ergänzenden Bedingungen nicht abweichend geregelt, wird ALLTERRA eine durchschnittliche Systemverfügbarkeit von mindestens 97,5% für einen Kalendermonat für das Produktivsystem des Cloud-Service aufrechterhalten. Falls ALLTERRA (i) die Systemverfügbarkeit in vier aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder (ii) in fünf oder mehr Kalendermonaten in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht einhalten kann, kann der Aufraggeber den betroffenen Cloud-Service mit einer Frist von dreißig Tagen nach dem Auftreten der Nichteinhaltung schriftlich per Mitteilung an ALLTERRA kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem ALLTERRA die Kündigung erhalten hat.
3.6 Die Leistungsmerkmale des Cloud-Service und die TRIMBLE Policies können von ALLTERRA und/oder MEB Holding AG weiterentwickelt werden und angepasst werden, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen oder die kontinuierliche Einhaltung geltenden zwingenden Rechts zu gewährleisten („Kontinuierliche Modifikation“). ALLTERRA informiert über die Kontinuierliche Modifikation mit angemessener Frist (in der Regel drei Monate vor Inkrafttreten), insbesondere durch E-Mail, auf dem Support Portal, durch Release Notes oder innerhalb des Cloud-Service. Sofern durch eine Kontinuierliche Modifikation berechtigte Interessen des Kunden nachteilig berührt sein können, so dass ihm insoweit ein Festhalten an den Vereinbarungen der Order Form nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den betroffenen Cloud-Service schriftlich mit einer Frist von einem Monat bis zum Inkrafttreten der angekündigten Änderung kündigen. Sofern der Auftraggeber nicht kündigt, tritt die Kontinuierliche Modifikation zum angegebenen Datum in Kraft. ALLTERRA weist hierauf in der Information hin.
3.7 ALLTERRA, MEB Holding AG und / oder ihre Verbundenen Unternehmen dürfen, wie nachfolgend beschrieben, Analysen erstellen, in denen (teilweise) Auftraggeberdaten und Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung des Cloud-Service und der Consulting Services durch den Auftraggeber ergeben („Analysen“). Analysen werden Daten anonymisieren und aggregieren und werden als Cloud Materialien behandelt.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden personenbezogene Daten in den Auftraggeberdaten nur zur Erbringung des Cloud-Service und der Consulting Services genutzt. Analysen können für die folgenden Zwecke genutzt werden:
(a) Produktverbesserung (insbesondere Produktmerkmale und –Funktionen, Workflows und User Interfaces) und die Entwicklung neuer ALLTERRA Produkte und Services;
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(b) Ressourcen- und Supportverbesserung;
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(c) interne Bedarfsplanung;
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(d) Training und Entwicklung von Machine Learning Algorithmen;
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(e) Verbesserungen der Produktperformance;
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(f) Überprüfung der Sicherheit und Datenintegrität;
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(g) Identifizierung von Branchentrends und –Entwicklungen, Erstellung von Indices und anonymes Benchmarking.
4. AUFTRAGGEBERDATEN UND PERSONENBEZOGENE DATEN; VERANTWORTLICHKEITEN UND PFLICHTEN DES AUF- TRAGGEBERS
4.1 Die Nutzung der Cloud-Services erfordern ggf. die Nutzung eines Kommunikationssystems von Drittanbietern, wie Internetzugang, ein drahtloses oder satellitengestütztes Kommunikationssystem (jeweils als „Kommunikationssystem“ bezeichnet). Sofern dieser Kommunikationsdienst nicht ausdrücklich gemäß der anwendbaren Order Form als Leistung von ALLTERRA enthalten ist, muss der Auftraggeber diese Kommunikationsdienstleistungen bei Dritten erwerben. ALLTERRA trägt keine Verantwortung für die Verfügbarkeit, Qualität oder Leistungsfähigkeit des Kommunikationssystems.
4.2 Der Auftraggeber ist für den Inhalt der Auftraggeberdaten und deren Erfassung im Cloud-Service verantwortlich: Nach Maßgabe von Ziffer 11 gewährt der Auftraggeber ALLTERRA sowie MEB Holding AG, deren Verbundenen Unternehmen und Unterauftragnehmern) das nicht-ausschließliche Recht, Auftraggeberdaten ausschließlich und soweit erforderlich (i) zum Zweck der Erbringung des Cloud-Service (einschließlich insbesondere der Erstellung von Backup-Kopien und der Durchführung von Penetrationstests) und des dazugehörigen Supports, sowie (ii) zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffer 2 ent- haltenen Regelungen durch den Auftraggeber zu verwenden.
4.3 Der Auftraggeber erhebt, aktualisiert und bearbeitet alle in den Auftraggeberdaten enthaltenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht.
4.4 Der Auftraggeber unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung des Cloud-Service durch die Autorisierten Nutzer. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung der ALLTERRA keine Penetration Tests im Cloud-Service durchführen oder autorisieren. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die Eignung des Cloud-Service für seine Geschäftsabläufe zu bewerten und alle anwendbaren rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Auftraggeberdaten und der Nutzung des Cloud-Service einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Erbringung des Cloud-Service und der Support und Consulting Leistungen durch ALLTERRA im erforderlichen Umfang unentgeltlich mitzuwirken, indem er insbesondere über Infrastruktur- und Telekommunikationseinrichtungen zum Zugriff auf den Cloud-Service verfügt. ALLTERRA weist darauf hin, dass die Erbringung der Mitwirkungsleistungen Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistung der ALLTERRA ist. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Pflichten. Ergänzend gilt Ziffer 8.
4.5 Vor Vertragsende kann der Auftraggeber die jeweils verfügbaren Self-Service-Extraktions-Tools von ALLTERRA verwenden, um einen abschließenden Export der Auftraggeberdaten aus dem Cloud-Service durchzuführen. Sofern die implementierten Tools für den Export nicht hinreichend sind, können sich ALLTERRA und Auftraggeber auf eine angemessene Methode zur Ermöglichung des Zugriffs des Auftraggebers auf die Auftraggeberdaten verständigen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
Nach Vertragsende löscht oder überschreibt ALLTERRA die auf den zum Hosting des Cloud-Service eingesetzten Servern verbliebenen Auftraggeberdaten, es sei denn, deren Aufbewahrung ist nach zwingendem Recht erforderlich. Die aufbewahrten Daten unterliegen den vereinbarten Vertraulichkeitsregeln.
5. VERGÜTUNG, ZAHLUNG, STEUERN
5.1 Der Auftraggeber zahlt an ALLTERRA die in der Order Form vereinbarte Vergütung. Skonto wird nicht gewährt. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann ALLTERRA Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. ALLTERRA kann den Zugriff auf den Cloud-Service, soweit der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung verweigern. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.
5.2 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
5.3 Der Auftraggeber kann während der Laufzeit der Order Form zusätzliche Funktionalitäten durch Vereinbarung einer Erweiterung zur betreffenden Order Form („Erweiterungsvereinbarung“) hinzufügen. Ungeachtet des Datums des Inkrafttretens einer solchen Erweiterungsvereinbarung, entspricht die Laufzeit jeder Erweiterungsvereinbarung der verbleibenden aktuellen Laufzeit der Order Form und die Vergütung wird entsprechend anteilig berechnet. Bei einer Verlängerung der Order Form werden dann alle Einheiten vereinbarter Nutzungsmetriken für denselben Zeitraum verlängert.
5.4 Die in der Order Form vereinbarte wiederkehrende Vergütung gilt für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. Die für eine Verlängerungslaufzeit geltende Vergütung entspricht der Vergütung der jeweils vorhergehenden Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit, soweit ALLTERRA die Vergütung nicht wie folgt erhöht:
(a) ALLTERRA kann die wiederkehrende Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungslaufzeit durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:
(b) ALLTERRA darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Absatz (c) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Ist bereits früher eine Vergütungsanpassung erfolgt, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
(c) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Brut- tomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
(d) Wenn der Auftraggeber nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vorhergehenden Vertragslaufzeit die Order Form zum Ablauf dieser vorhergehenden Vertragslaufzeit kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die geänderte Vergütung bei automatischer Verlängerung des Service für den Verlängerungszeitraum als vereinbart. Hierauf weist ALLTERRA in der Anpassungserklärung hin.
6. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG
6.1 Die Laufzeit des Cloud-Service ergibt sich aus den Vereinbarungen der Order Form. Jede Order Form läuft zunächst für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit („Mindestlaufzeit“). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sie sich automatisch um die dort vereinbarten Verlängerungslaufzeiten (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), sofern die Order Form nicht von einer der Parteien gemäß Abschnitt 6.2 gekündigt wird.
6.2 Die ordentliche (Teil-) Kündigung der Order Form ist während der Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann jede Order Form mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. ALLTERRA kann jede Order Form mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten. Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Ziffer 12.1 gelten entsprechend. ALLTERRA behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere aus den Ziffern 2, 4 und 11) vor.
6.3 Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung vorausgezahlter Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum liegende ursprüngliche Laufzeit des jeweiligen Cloud-Service.
6.4 Mit Vertragsende (i) wird die Zugriffsmöglichkeit des Auftraggebers zum Cloud-Service beendet; (ii) sein Recht zur Nutzung des Cloud-Service und der Vertraulichen Informationen von ALLTERRA endet; und (iii) werden die Vertraulichen Informationen der jeweils offenlegenden Partei vereinbarungsgemäß zurückgegeben oder gelöscht. Die Kündigung einzelner Order Forms lässt andere Order Forms oder Verträge unberührt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 ALLTERRA gewährleistet, dass der Cloud-Service während seiner Laufzeit die in den Ergänzenden Bedingungen und in der Dokumentation vereinbarten Spezifikationen erfüllt und der Cloud-Service bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. ALLTERRA beseitigt Sach- und Rechtsmängel des Services nach Maßgabe von Ziffer 7.4. Hat ALLTERRA den Mangel auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit des Services dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung, die schriftlich zu erfolgen hat. Ist die Tauglichkeit des Services zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen zu mindern. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt Ziffer 9. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
7.2 Für Consulting Services, die als Werkleistung erbracht werden, gewährleistet ALLTERRA, dass der Consulting Service der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Die Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung nach Maßgabe von Abschnitt 7.4. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die in der entsprechenden Order Form für den betroffenen Consulting Service zu zahlende Vergütung angemessen zu mindern oder insoweit von der Order Form zurücktreten. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt Ziffer 9.
7.3 Erbringt ALLTERRA nicht der Abnahme unterliegende Consulting Services nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht ALLTERRA bei Consulting Services oder beim Cloud-Service außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung sonstige Pflichtverletzungen, hat der Auftraggeber dies gegenüber ALLTERRA schriftlich zu rügen und ALLTERRA eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer ALLTERRA Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz gilt Ziffer 9.
7.4 ALLTERRA beseitigt Mängel an den Consulting Services, die der Abnahme unterliegen, und am Cloud-Service dadurch, dass ALLTERRA dem Auftraggeber nach ihrer Wahl einen neuen, mangelfreien Stand des Consulting Service bzw. des Cloud-Service zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass ALLTERRA dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird ALLTERRA nach eigener Wahl dem Auftraggeber entweder (i) das Recht verschaffen, den Cloud-Service bzw. den Consulting Service vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) den Cloud-Service bzw. den Consulting Service ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Auftraggebers dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder (iii) die Order Form insoweit kündigen und dem Auftraggeber vorausbezahlte Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadensersatz im Rahmen des Ziffer 9 leisten.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Pflichtverletzungen der ALLTERRA unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Grundes zu rügen.
7.6 Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der Abnahme zugänglicher Consulting Services verjähren ein Jahr nach Abnahme. Die Gewährleistungen für den Cloud-Service gelten für den Support entsprechend.
8. ANSPRÜCHE DRITTER
Wenn ein Dritter Ansprüche aus Schutzrechten behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis am Cloud-Service oder an Cloud Materialien entgegenstehen, so hat der Auftraggeber ALLTERRA unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des vertragsgegenständlichen Cloud-Service oder der Cloud Materialien aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der ALLTERRA führen oder ALLTERRA zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. Dies gilt entsprechend, soweit ein Dritter Ansprüche gegenüber ALLTERRA behauptet, die auf Handlungen des Auftraggebers, der Autorisierten Nutzer oder Drittanbieterzugriffe zurückzuführen sind.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
9.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet ALLTERRA Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
(a) ALLTERRA haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ALLTERRA eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
(b) in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgen- den Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieser Ziffer 9.1 (b) liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Haftung ist in den Fällen von Ziffer 9.1 (b) beschränkt auf 25.000 EUR pro Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr auf die Vergütung, die für den betreffenden Cloud-Service (bzw. Consulting Service) gemäß der Order Form in dem Vertragsjahr gezahlt wurde, mindestens jedoch in Höhe von 50.000 EUR.
9.3 Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Auftraggebers aus Ziffer 4) bleibt offen. Messergebnisse sind entsprechend der in der Beschreibung der Leistungen enthaltenen und der vermessungstechnischen Sorgfaltsregeln zu überprüfen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Für alle Ansprüche gegen ALLTERRA auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieser Ziffer 9.4 gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Ziffer 7) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
10. IP RECHTE
10.1 Der Auftraggeber darf den Cloud-Service, die Cloud Materialien, die Dokumentation bzw. den Consulting Service nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Soweit dem Auftraggeber hieran nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt werden, stehen alle Rechte hieran im Übrigen im Verhältnis zum Auftraggeber der ALLTERRA, der MEB Holding AG, ihren Verbundenen Unternehmen oder ihren Lizenzgebern zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.
10.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen im Verhältnis zu ALLTERRA dem Auftraggeber alle Rechte an und in Bezug auf die Auftraggeberdaten zu. ALLTERRA darf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Marken nur zum Zweck der Erbringung des Cloud-Service und des Supports verwenden.
11. VERTRAULICHKEIT
11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt so wie sie eigene vergleichbare Vertrauliche Informationen schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Personen im Wesentlichen vergleichbaren Ver- traulichkeitspflichten, wie hierin geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.
11.2 Der vorstehende Abschnitt 11.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
11.3 Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. ALLTERRA ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von ALLTERRA (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen) zu verwenden. ALLTERRA darf Informationen über den Auftraggeber an MEB Holding AG und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
12.1 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.
12.2 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch
Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via E-Mail, oder andere durch oder im Auftrag von ALLTERRA bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren, wie z. B. das Docusign-Verfahren) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
12.3 Der Cloud-Service, die Cloud-Materialien und die Dokumentation unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der USA und der Bundesrepublik Deutschlands. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Cloud-Service, die Dokumentation und die Cloud-Materialien nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALLTERRA an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und den Cloud-Service, die Dokumentation und Cloud-Materialien nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung des Cloud-Service, der Dokumentation und der Cloud-Materialien durch den Auftraggeber und seine Autorisierten Nutzer verantwortlich. ALLTERRA weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ALLTERRA gemäß den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der USA und Deutschlands, sowie aufgrund von auf ALLTERRA anwendbaren Handelssanktionen und Embargos dazu verpflichtet sein kann, den Zugang des Auftraggebers zum Cloud-Service, zu Cloud-Material, Dokumentation und anderen ALLTERRA-Materialien einzuschränken, zeitlich auszusetzen oder zu beenden.
12.4 Systembenachrichtigungen und Informationen der ALLTERRA, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support des Cloud-Service beziehen, können auch innerhalb des Cloud-Service verfügbar gemacht, in elektronischer Form an die in der Order Form benannte Kontaktperson übermittelt oder über das ALLTERRA Support-Portal verfügbar gemacht werden.
12.5 In Bezug auf die Erbringung und den Support des Cloud-Service können Regelungen dieser Cloud AGB nach Maßgabe der folgenden Regelungen geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Vertragsinhalte geändert werden und sofern die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist: ALLTERRA wird die Änderung der Cloud AGB dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Wenn der Auftraggeber der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und ab diesem Zeitpunkt ist die geänderte Fassung der Cloud AGB für die zwischen ALLTERRA und dem Auftraggeber bestehende Vereinbarung bindend. Auf diese Folge wird ALLTERRA den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.
12.6 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung bzw. unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB kann der Auftraggeber weder die Vereinbarung noch vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. ALLTERRA kann die Vereinbarung an die MEB Holding AG oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen übertragen.
12.7 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Hannover, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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